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Der neue EU-Führerschein: Ansicht: Am 01.01.1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den neuen Fahrerlaubnisklassen mit verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösten. A (Motorräder),B (Personenkraftwagen),C (Lastkraftwagen),D (Kraftomnibusse),E (Anhänger),M (Kleinkrafträder),T und L (Zug- und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke)Hinweis: Alte Führerscheine behalten ihre Gültigkeit, d.h. sie müssen nicht umgeschrieben werden. Ausnahme: 50-jährige und ältere, die weiter LKW und Bus fahren möchten, müssen ihren alten Führerschein umschreiben lassen. Die Klasse A für Motorräder (ehemals Klasse 1) ist für die ersten beiden Jahre nach Erwerb des Führerscheins in der Leistung beschränkt. Erst nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Für Personen, die bereits 25 Jahre und älter sind, besteht seit 01. Januar 1999 sogar die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen. In der neuen Klasse B für Pkw (ehemals Klasse 3) wurde leider die Grenze des zulässigen Gesamtgewichts von 7,5 t auf 3,5 t herabgesetzt. Wer künftig Fahrzeuge ab 3,5 t führen will, muß deshalb mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 für KFZ ab 3,5 t erwerben. Im dem wichtigen Bereich der Personenbeförderung (Bus) wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 sowie der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben. Neu ist die teilweise Befristung der Fahrerlaubnis in den LKW- und Busklassen bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres oder auf eine Dauer von nur 5 Jahren. Je nach Alter und Klasse wird für die Verlängerung eine ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung oder ein Gutachten fällig. Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist nun ein eigener "Anhängerführerschein", die neue Klasse E, erforderlich. Das Mindestalter für die Klasse T (Zugmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft) beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.
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